Satzung des Motor-Touring-Club Lippstadt e.V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Motor-Touring-Club Lippstadt e.V.“. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn, VR40290
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern der Automobilgeschichte (Oldtimer).
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich im Rahmen der Verkehrserziehung in Kindergärten und Schulen zu verwenden.
(6)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den in Textform zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Eigentümer eines Oldtimers ist, gegebenenfalls des Typs und des Baujahrs.
(2)
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Rechte der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge zur Förderung des Zwecks des Vereins zu machen, in Erfahrung gebrachte Missstände zur Sprache zu bringen und über die Mittel zu deren Beseitigung zu beraten.
(2)
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
(2)
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Mitgliedbeitrags erfolgt durch SEPA-Lastschrift.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Je zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
(2)
Der Vorstandsmitglieder und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Satzung.
Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
(2)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen zu berufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(3)
Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Verhandlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekanntzugeben.
(4)
Auf die Tagesordnung der jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung gehören
(5)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden und sollte auch dieser verhindert sein vom Kassenprüfer geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Beschlussfähigkeit
(1)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Abs. 2) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Versammlung gilt eine auf 7 Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung hat spätestens einen Monat nach der beschlussunfähigen Versammlung zu erfolgen.
(4)
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(5)
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
(1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgebebenen Stimmen erforderlich.
(4)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5)
Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet nur der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins jährlich einmal zu prüfen haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Lippstadt, den 07.03.2022